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Das Rechtslexikon – Wichtige Begriffe aus dem österreichischen Rechtswesen

Akteneinsicht

Das Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht:

Der Beschuldigte hat das verfassungsrechtlich geschützte Recht, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Dieses Recht umfasst auch die Möglichkeit, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen (§ 51 StPO).

Die Akteneinsicht darf nur in folgenden Ausnahmefällen beschränkt werden, wenn eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer gefährdeten Person besteht oder vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens, wenn der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre (§ 51 Abs 2 StPO). Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, ist eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich jener Aktenstücke unzulässig, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können (§ 51 Abs 2 StPO).

Praktische Durchführung der Akteneinsicht:

Die Akteneinsicht ist grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Sie kann auch über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung gewährt werden. Es ist unzulässig, Akten zur Herstellung von Kopien außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben (§ 53 StPO). Kopien und Ausdrucke:

Dem Beschuldigten sind auf Antrag und gegen Gebühr Kopien oder Ausdrucke auszufolgen. In bestimmten Fällen (z.B. bei Verfahrenshilfe oder Untersuchungshaft) entfällt die Gebührenpflicht (§ 52 StPO).

Rechtsschutz bei Verweigerung der Akteneinsicht:

Bei Verweigerung der Akteneinsicht kann der Beschuldigte Einspruch wegen Rechtsverletzung erheben. Das Recht auf Akteneinsicht darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen beschränkt werden (§ 106 StPO).

Akteneinsicht als Opferrecht:

Auch Opfer haben das Recht auf Akteneinsicht, soweit ihre Interessen betroffen sind. Diese Akteneinsicht darf nur verweigert werden, wenn der Zweck der Ermittlungen oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre (§ 68 StPO).

Anklage

Die Anklage ist ein formeller Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestrafung einer individuell bestimmten Person wegen einer konkreten Straftat. Sie wird beim zuständigen Gericht eingebracht, wenn aufgrund eines ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt (§ 210 StPO). Formal wird unterschieden zwischen dem Strafantrag und der Anklageschrift. Die Anklageschrift wird beim Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht eingebracht; der Strafantrag hingegen beim Landesgericht als Einzelrichter und beim Bezirksgericht.

Anklagegrundsatz

Die Anklage obliegt grundsätzlich der Staatsanwaltschaft. Ohne rechtswirksame Anklage darf kein Hauptverfahren eingeleitet oder durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft wird durch das Einbringen der Anklage zur Verfahrensbeteiligten (§ 4 StPO).

Inhaltliche Erfordernisse an die Anklage

Die Anklageschrift muss enthalten: • Namen und Angaben zur Person des Angeklagten; • Zeit, Ort und nähere Umstände der Tat; • Gesetzliche Bezeichnung der Straftat; • Anzuwendende Strafgesetze; • Beweisanträge für das Hauptverfahren (§ 211 StPO).

Rechtswirkungen der Anklage

Mit Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren und die Verfahrensleitung auf das Gericht über. Anträge auf Einstellung des Verfahrens nicht mehr gestellt werden (§ 210 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist das Gericht (nicht mehr die Staatsanwaltschaft) für die Anordnung der Festnahme und anderer Zwangsmittel zuständig (§ 210 Abs 3 StPO).

Recht auf Einspruch gegen die Anklageschrift

Der Angeklagte hat das Recht, gegen die Einspruch gegen die Anklageschrift (nicht gegen den Strafantrag) zu erheben, etwa wenn: • Die Tat nicht strafbar ist; • Der Tatverdacht nicht ausreicht; • Die Anklageschrift formelle Mängel aufweist (§ 212 StPO).

Auswirkungen der Anklageeinbringung auf die Untersuchungshaft bei Erwachsenen

Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt. Die zuvor geltenden Haftfristen entfallen (§ 175 Abs 5 StPO). Haftverhandlungen finden nach Einbringen der Anklage nur mehr statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO). Mit Beginn der Hauptverhandlung entfällt die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft endgültig. Dies gilt auch dann, wenn die Hauptverhandlung vertagt wird oder die Sache durch das Rechtsmittelgericht zurückverwiesen wird (RIS-Justiz RS0098035). Die Untersuchungshaft unterliegt aber weiterhin dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Sie darf nicht aufrechterhalten werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht (§ 173 Abs 1 StPO).

Auswirkungen auf die Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

Bei jugendlichen Angeklagten sind die allgemeinen Bestimmungen der §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 5 StPO nicht anwendbar. Stattdessen gilt: • Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist um eine Woche; • Die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift löst eine Haftfrist von einem Monat aus; • Bei weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft beträgt die Haftfrist zwei Monate. (§ 35 Abs 3a JGG)

Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, muss das Gericht eine Haftverhandlung durchführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 35 Abs 3a JGG)

Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 35 Abs 3a JGG).

Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Die wesentlichen Regelungen dazu finden sich in § 108 StPO. Die Dauer des Ermittlungsverfahrens darf grundsätzlich zwei Jahre nicht übersteigen, bis es entweder beendet oder Anklage erhoben wird. Die Zweijahresfrist kann in bestimmten Fällen verlängert werden. Das Gericht kann eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Jahre aussprechen. Sollte auch diese Frist nicht ausreichen, ist ein weiteres Vorgehen nach den gleichen Regelungen möglich.

Ein Antrag auf Einstellung kann vom Beschuldigten aus zwei Gründen gestellt werden:

  1. Wenn feststeht, dass die Tat nicht strafbar ist oder die Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist
  2. Wenn der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung keine Intensivierung des Verdachts zu erwarten ist.

Der Antrag auf Einstellung ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Diese hat dann vier Wochen Zeit (bei Anträgen innerhalb des ersten Monats: sechs Wochen), um entweder das Verfahren selbst einzustellen oder den Antrag mit einer Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Das Gericht kann den Antrag auch teilweise bewilligen und teilweise abweisen. Eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Einstellungsbeschluss hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Einstellung erst wirksam wird, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist oder über die Beschwerde rechtskräftig entschieden wurde.

Von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens sind neben dem Beschuldigten und der Kriminalpolizei auch alle Personen zu verständigen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind.

Der Antrag auf Einstellung bietet dem Beschuldigten somit eine wichtige Möglichkeit, sich gegen überlange oder nicht gerechtfertigte Ermittlungsverfahren zur Wehr zu setzen.

Beschuldigter

Gemäß § 48 Abs 1 Z 2 StPO ist ein Beschuldigter jeder Verdächtige, bei dem folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  1. Er muss auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig sein, eine strafbare Handlung begangen zu haben und
  2. Zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts müssen nach dem 8. oder 9. Hauptstück der StPO Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden. Der Beschuldigtenstatus ist dabei von jenem des bloßen Verdächtigen zu unterscheiden. Ein Verdächtiger ist nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts ermittelt wird.

Der Beschuldigte hat dabei umfangreiche Verfahrensrechte, insbesondere:

  1. das Recht auf Information über den Verdacht und seine Rechte,
  2. das Recht auf Verteidigung und Verfahrenshilfe,
  3. das Recht sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen,
  4. das Recht auf Akteneinsicht,
  5. das Recht Beweisanträge zu stellen sowie
  6. das Recht auf Übersetzungshilfe (§ 49 StPO).

Einem Beschuldigten muss vor seiner Vernehmung mitgeteilt werden, welcher Tat er verdächtig ist. Er ist auch darüber zu informieren, dass er das Recht hat, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten (§ 164 StPO).

Betrug (§ 146ff StGB)

Grunddelikt

Nach österreichischem Strafrecht liegt ein Betrug gemäß § 146 StGB vor, wenn folgende Elemente erfüllt sind:

  1. Täuschung über Tatsachen: Der Täter muss jemanden durch Täuschung über Tatsachen in Irrtum führen.
  2. Vermögensverfügung: Die getäuschte Person muss aufgrund des Irrtums eine Handlung, Duldung oder Unterlassung vornehmen, die zu einem Vermögensschaden führt.
  3. Vermögensschaden: Durch die Verfügung muss ein Vermögensschaden entstehen (RS0094617).
  4. Bereicherungsvorsatz: Der Täter muss mit dem Vorsatz handeln, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern. Betrug ist ein "Selbstschädigungsdelikt", das heißt der Getäuschte muss selbst jene Verfügung vornehmen, die unmittelbar zur Vermögensschädigung führt (RS0094382).

Der Betrug ist bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet, den der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz herbeigeführt hat. Es ist kein dauernder Schaden erforderlich (RS0094617).

Die Grundstrafe für Betrug beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (§ 146 StGB).

Qualifikationen

In österreichischem Strafrecht gibt es folgende Qualifikationen zum Grundtatbestand des Betrugs:

Schwerer Betrug (§ 147 StGB)
  1. Verwendung einer falschen/verfälschten Urkunde, eines falschen/verfälschten unbaren Zahlungsmittels oder anderer solcher Beweismittel,
  2. Vortäuschen einer Beamteneigenschaft,
  3. Schaden über 5.000 Euro,
  4. Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung,
  5. Schaden über 300.000 Euro.
Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB)
  1. Gewerbsmäßige Begehung des Grunddelikts und
  2. Gewerbsmäßige Begehung des schweren Betrugs nach § 147 Abs 1 bis 2 StGB

Betrügerische Krida (§ 156 StGB)

Der Tatbestand der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) umfasst verschiedene Handlungen, durch die ein Schuldner sein Vermögen in unlauterer Weise verringert – sei es tatsächlich oder nur zum Schein. Zu den strafbaren Handlungen zählen insbesondere:

Verheimlichen, Beiseiteschaffen oder Veräußern von Vermögensbestandteilen,

Beschädigung von Vermögenswerten,

Vorspiegeln oder Anerkennen nicht bestehender Verbindlichkeiten sowie

jede sonstige Form der wirklichen oder nur scheinbaren Vermögensminderung.

🔎 Quelle: § 156 StGB

Voraussetzungen und Besonderheiten

Die betrügerische Krida ist ein sogenanntes unrechtgeprägtes Sonderdelikt. Das bedeutet: Der Täter muss Schuldner sein, also einem oder mehreren Gläubigern zur Zahlung verpflichtet. Es muss eine Gläubigermehrheit vorliegen, das heißt: Es sind mehrere Forderungen verschiedener Gläubiger betroffen.

🔎 Quelle: RIS-Justiz RS0129627

Anders als bei der fahrlässigen Krida ist für die strafrechtliche Verfolgung der betrügerischen Krida weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erforderlich.

🔎 Quelle: RIS-Justiz RS0095308

Wann ist der Tatbestand vollendet?

Die Tat ist erst dann vollendet, wenn durch das Verhalten des Schuldners ein Gläubiger seine zum Tatzeitpunkt bereits bestehende Forderung nicht oder nur teilweise beglichen erhält. Es reicht also nicht aus, dass das Vermögen bloß manipuliert wird – der Schaden für einen Gläubiger muss eingetreten sein.

Der Straftatbestand schützt ausschließlich das Interesse der Gläubiger an der Befriedigung ihrer bereits bestehenden Forderungen. Neue oder zukünftige Forderungen fallen nicht darunter.

🔎 Quelle: RIS-Justiz RS0133786

Strafrahmen

Der Gesetzgeber sieht für die betrügerische Krida empfindliche Strafen vor:

Grundtatbestand: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren;

Qualifizierter Tatbestand (Schaden über 300.000 Euro): Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

🔎 Quelle: RIS-Justiz RS0095308

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Diebstahl (§ 127ff StGB)

Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die Strafdrohung beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (§ 127 StGB). Bei der Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug ist entscheidend, ob die Bereicherung mittels Gewahrsamsbruchs oder mittels Täuschung bewerkstelligt wird (RIS-Justiz RS0093746). Der Diebstahl ist vollendet, wenn die Sache weggenommen ist, das heißt mit dem Gewahrsamsübergang zum Täter. Der strafrechtliche Gewahrsamsbegriff liegt im Wesentlichen in der tatsächlichen unmittelbaren Sachherrschaft (vgl. RIS-Justiz RS0099100).

Qualifikationen
Schwerer Diebstahl (§ 128 StGB)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer den Diebstahl begeht

  1. während einer Notsituation (z.B. Feuersbrunst, Überschwemmung),
  2. in einem Religionsraum,
  3. an wissenschaftlich/kulturell wertvollen Gegenständen,
  4. an kritischer Infrastruktur und/oder
  5. wenn der Wert 5.000 Euro übersteigt.

Bei einem Wert über 300.000 Euro beträgt die Strafdrohung ein bis zehn Jahre.

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129 StGB)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer

  1. einbricht oder einsteigt,
  2. mit nachgemachtem Schlüssel eindringt,
  3. Behältnisse aufbricht und/oder
  4. elektronische Sperren überwindet.

Mit sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer

  1. in eine Wohnstätte einbricht und/oder
  2. eine Waffe bei sich führt (§ 129 StGB).
Gewerbsmäßiger Diebstahl (§ 130 StGB)

Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Bei Qualifikationen nach §§ 128, 129 erhöht sich die Strafdrohung entsprechend (§ 130 StGB).

Räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB)

Wenn der Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird und Gewalt anwendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht, um sich die Beute zu erhalten, beträgt die Strafdrohung sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 131 StGB).

Doppelverwertungsverbot

Doppelverwertungsverbot bedeutet, dass Umstände, die bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmen, nicht nochmals als schuldrelevante Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden dürfen (RS0130193).

Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus § 32 Abs 2 1. Satz StGB, wonach Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie "nicht schon die Strafdrohung bestimmen". Für die Strafdrohung bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände (RS0119083).

Das Doppelverwertungsverbot untersagt nur die nochmalige Berücksichtigung von Tatsachen als schuldrelevante Strafzumessungsfaktoren. Es gilt jedoch nicht für deren zusätzliche Auswertung unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention oder Generalprävention, wie etwa im Rahmen der §§ 43, 43a, 53 und 55 StGB (RS0090946).

Von einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot kann also nur dann gesprochen werden, wenn ein Umstand, der bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, bei der Strafbemessung als Strafbemessungstatsache abermals berücksichtigt wird (RS0099955).

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Amtswegige Einstellung

Die Staatsanwaltschaft muss von der weiteren Verfolgung absehen und das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre und/oder kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht (§ 190 StPO).

Zudem besteht die Möglichkeit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit, wenn die Tat nur mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit solcher Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht sind und die Schuld als gering anzusehen wäre, die Tatfolgen unbedeutend sind und eine Bestrafung nicht geboten erscheint (§ 191 StPO).

Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einzelner Straftaten absehen, wenn dies auf Strafen oder vorbeugende Maßnahmen keinen wesentlichen Einfluss hat, die Ermittlungen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden oder der Beschuldigte im Ausland bereits bestraft wurde (§ 192 StPO).

Eine Einstellung ist auch im Wege der Diversion möglich, wenn:

  1. die Tat nicht mit mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
  2. die Schuld nicht als schwer anzusehen wäre und
  3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte

durch:

  1. Zahlung eines Geldbetrages,
  2. gemeinnützige Leistungen,
  3. Probezeit oder
  4. Tatausgleich (§ 198 StPO).

Von der Einstellung sind die Kriminalpolizei, der Beschuldigte, das Opfer und das Gericht (wenn es befasst war) zu verständigen (§ 208 StPO).

Die Entscheidung über die Einstellung liegt grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens (§ 101 StPO).

Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Die wesentlichen Regelungen dazu finden sich in § 108 StPO. Die Dauer des Ermittlungsverfahrens darf grundsätzlich zwei Jahre nicht übersteigen, bis es entweder beendet oder Anklage erhoben wird. Die Zweijahresfrist kann in bestimmten Fällen verlängert werden. Das Gericht kann eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Jahre aussprechen. Sollte auch diese Frist nicht ausreichen, ist ein weiteres Vorgehen nach den gleichen Regelungen möglich.

Ein Antrag auf Einstellung kann vom Beschuldigten aus zwei Gründen gestellt werden:

  1. Wenn feststeht, dass die Tat nicht strafbar ist oder die Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist
  2. Wenn der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung keine Intensivierung des Verdachts zu erwarten ist.

Der Antrag auf Einstellung ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Diese hat dann vier Wochen Zeit (bei Anträgen innerhalb des ersten Monats: sechs Wochen), um entweder das Verfahren selbst einzustellen oder den Antrag mit einer Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Das Gericht kann den Antrag auch teilweise bewilligen und teilweise abweisen. Eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Einstellungsbeschluss hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Einstellung erst wirksam wird, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist oder über die Beschwerde rechtskräftig entschieden wurde.

Von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens sind neben dem Beschuldigten und der Kriminalpolizei auch alle Personen zu verständigen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind.

Der Antrag auf Einstellung bietet dem Beschuldigten somit eine wichtige Möglichkeit, sich gegen überlange oder nicht gerechtfertigte Ermittlungsverfahren zur Wehr zu setzen.

Einziehung

Die Einziehung ist eine vorbeugende Maßnahme, bei der Gegenstände einzuziehen sind, die der Täter zur Begehung der Straftat verwendet hat, dazu bestimmt waren oder durch die Tat hervorgebracht wurden, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um weiteren Straftaten entgegenzuwirken (§ 26 StGB).

Die Einziehung setzt voraus, dass das Tatwerkzeug nach seiner besonderen Beschaffenheit spezifisch in erster Linie zur Verwendung bei der Verübung von strafbaren Handlungen bestimmt sein muss. Die Tauglichkeit des Gegenstands für irgendeine Art von Delinquenz muss überwiegen (RIS-Justiz RS0090389).

Die Einziehung kann auch in einem selbständigen Verfahren angeordnet werden, wenn keine bestimmte Person wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Dabei müssen aber die grundsätzlichen Voraussetzungen der Einziehung vorliegen (§ 445 StPO).

Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden (§ 26 StGB).

Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern (§ 26 StGB).

Die eingezogenen Gegenstände können, wenn sie für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke von Interesse sind, einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls sind sie zur Deckung des Sachaufwands der Justiz zu verwenden oder zu veräußern (§ 408 StPO).

Fluchtgefahr

Die Fluchtgefahr ist einer der bedeutendsten Haftgründe im österreichischen Strafrecht und spielt insbesondere bei der Anordnung von Untersuchungshaft eine zentrale Rolle. Ihre Beurteilung erfolgt anhand klarer gesetzlicher Kriterien, ergänzt durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Begriff und gesetzliche Grundlage

Gemäß § 173 Abs. 2 Z 1 StPO liegt Fluchtgefahr vor, wenn aufgrund konkreter Umstände die Besorgnis besteht, dass sich ein Beschuldigter – etwa wegen der zu erwartenden Strafe oder aus sonstigen Motiven – dem Strafverfahren durch Flucht entziehen könnte. Dabei genügt nicht bloßer Verdacht oder ein „ungutes Gefühl“: Die Annahme der Fluchtgefahr muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen, die einen objektiven Rückschluss auf ein mögliches Untertauchen zulassen.

📌 Rechtsgrundlage: § 173 Abs. 2 Z 1 StPO

Ausschluss der Fluchtgefahr

Die Strafprozessordnung enthält auch eine wichtige Eingrenzung dieses Haftgrundes: Fluchtgefahr ist nicht anzunehmen, wenn:

  1. dem Beschuldigten nur eine Straftat mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Last gelegt wird,
  2. er in geordneten Lebensverhältnissen lebt und
  3. über einen festen Wohnsitz im Inland verfügt. Diese gesetzliche Vermutung entfällt jedoch, wenn konkrete Hinweise auf Fluchtvorbereitungen vorliegen.

📌 Rechtsgrundlage: § 173 Abs. 3 StPO

Maßstab gerichtlicher Prüfung

Die Beurteilung der Fluchtgefahr unterliegt der Kontrolle durch den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser prüft, ob die Haftanordnung auf objektiv nachvollziehbaren Tatsachen beruht und nicht willkürlich erfolgte. Als „bestimmte Tatsachen“ gelten sowohl äußere Lebensumstände (z.B. Auslandskontakte), als auch innere Faktoren, etwa Persönlichkeitsmerkmale oder das Verhalten des Beschuldigten in früheren Verfahren (RS0117806).

Entscheidungsrelevante Umstände

Für die Annahme von Fluchtgefahr können insbesondere folgende Aspekte von Bedeutung sein:

  1. Fehlende soziale oder familiäre Bindungen in Österreich;
  2. Enge Beziehungen oder wirtschaftliche Verbindungen ins Ausland;
  3. Die Höhe der zu erwartenden Strafe;
  4. Hinweise auf Fluchtvorbereitungen (z. B. Kündigung der Wohnung, Kauf eines Flugtickets);
  5. Verhalten in früheren Strafverfahren, insbesondere Flucht oder Nichterscheinen vor Gericht (RS0097713).

Gelindere Mittel als vorrangige Maßnahme

Liegt ausschließlich Fluchtgefahr vor, muss gemäß § 180 StPO geprüft werden, ob durch gelindere Mittel – also mildere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen – der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann. Solche Alternativen sind etwa:

  1. Leistung einer Kaution
  2. Bürgschaft durch eine vertrauenswürdige Person
  3. Ablegung von Gelöbnissen, sich jederzeit dem Verfahren zu stellen Bei geringfügigen Delikten (mit Strafdrohung bis zu fünf Jahren) ist die Anwendung gelinderer Mittel verpflichtend, sofern keine erschwerenden Umstände vorliegen.

📌 Rechtsgrundlage: § 180 StPO

Informationspflicht bei Flucht eines Untersuchungshäftlings

Kommt es zur Flucht eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten, bestehen besondere Verständigungspflichten:

  1. Das Opfer ist auf Antrag unverzüglich zu informieren, sowohl über die Flucht als auch über eine allfällige Wiederergreifung.
  2. Die Staatsanwaltschaft ist durch die Justizanstalt sofort zu benachrichtigen, damit notwendige Schritte eingeleitet werden können.

📌 Rechtsgrundlage: § 181a StPO

Fazit

Die Fluchtgefahr ist ein sensibler und stark eingriffsintensiver Haftgrund, der ausschließlich bei Vorliegen konkreter Tatsachen angenommen werden darf. Gleichzeitig hat das Gesetz klare Grenzen gesetzt und sieht mildere Alternativen zur Untersuchungshaft vor, wenn keine Fluchtvorbereitungen vorliegen und der Tatvorwurf weniger gravierend ist. Die gerichtliche Prüfung erfolgt dabei mit hoher Sorgfalt, stets unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Freiheitsrechts des Einzelnen.

Freispruch

Grundsätzliches zum Freispruch

Ein Freispruch ist die gerichtliche Feststellung, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Das österreichische Strafprozessrecht sieht einen Freispruch in verschiedenen verfahrensrechtlichen und materiellen Konstellationen vor. Grundlage dafür ist insbesondere § 259 StPO. Verfahrensrechtliche Gründe für einen Freispruch Ein Freispruch hat aus formalen Gründen zu erfolgen, wenn das Verfahren nicht rechtswirksam geführt wurde. Dies ist etwa in folgenden Fällen gegeben:

  1. Das Strafverfahren wurde ohne Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen erklärten Willen weitergeführt.
  2. Die Staatsanwaltschaft tritt nach Beginn der Hauptverhandlung, aber noch vor der Urteilsberatung von der Anklage zurück. In diesem Fall fehlt es am notwendigen Prozessvoraussetzung der Anklage.

📌 Rechtsgrundlage: § 259 Z 1 und 2 StPO

Materielle Gründe für einen Freispruch

Ein Freispruch ist auch dann zwingend, wenn das Verfahren zwar ordnungsgemäß geführt wurde, inhaltlich jedoch keine strafbare Handlung nachgewiesen werden kann. Das ist der Fall, wenn:

  1. Die angeklagte Handlung vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist (z. B. bei fehlender Strafbarkeit nach dem StGB oder Nebenstrafrecht).
  2. Der objektive oder subjektive Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt ist.
  3. Nicht erwiesen werden kann, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat.
  4. Ein Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund (z. B. Notwehr, Zurechnungsunfähigkeit, Verjährung, Amnestie) vorliegt.
  5. Die Strafverfolgung aus anderen rechtlichen Gründen unzulässig ist (z. B. bei Immunität oder fehlender Gerichtsbarkeit).

📌 Rechtsgrundlage: § 259 Z 3–6 StPO

Freispruch durch ein Geschworenengericht

Kommt es zur Entscheidung durch ein Geschworenengericht, ist ein Freispruch zu fällen, wenn:

  1. Die Schuldfragen von den Geschworenen verneint werden.
  2. Eine Zusatzfrage (z. B. zur Schuldunfähigkeit, Notwehr oder Verjährung) bejaht wurde, die einen Strafausschluss oder eine Strafaufhebung nach sich zieht.

 

📌 Rechtsgrundlage: § 336 StPO

Gefährliche Drohung (§ 107 StGB)

Objektiver Tatbestand - gefährliche Drohung (§ 107 StGB)

Eine gefährliche Drohung gemäß § 107 StGB begeht, wer einen anderen gefährlich bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Die Absicht des Täters ist dabei stets auf die Erzeugung einer "Erwartungsangst" beim Bedrohten gerichtet (RS0092676).

Für eine gefährliche Drohung ist nicht erforderlich, dass der Täter das angedrohte Übel tatsächlich verwirklichen will oder kann (RS0092132).

Es ist nicht der Wortlaut allein maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung. Übertreibungen sind dabei auf ihren realen Gehalt zurückzuführen (RS0092088).

Die Drohung muss aber nicht ausdrücklich in Worten ausgesprochen werden. Sie kann auch durch Gesten, Andeutungen oder sachliche Vorkehrungen zum Ausdruck kommen, sofern diese für den Bedrohten unmissverständlich sind (RS0092551).

Die Eignung, gegründete Besorgnisse einzuflößen, ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Es ist zu untersuchen, ob bei unbefangener Erwägung aller Umstände der Bedrohte den wirklichen Eintritt des angedrohten Übels erwarten musste (RS0092255).

Die bedrohte Person muss nach den Umständen des Falles und nach der Vorstellung des Täters den Eindruck haben, der Drohende sei in der Lage, das angedrohte Übel herbeizuführen. Die Drohung muss also ernst gemeint scheinen (RS0092255).

Das in Aussicht gestellte Übel muss nicht unmittelbar bevorstehen, sondern kann auch in weiterer Zukunft liegen. Dies gilt allerdings nur, sofern nicht schon aus der Drohung selbst hervorgeht, dass der Eintritt des angedrohten Übels zeitlich in solcher Ferne liegt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verwirklichung ernstlich nicht mehr zu erwarten ist (RS0092676).

Sie kann mündlich, schriftlich, durch Gesten oder konkludente Handlungen erfolgen (RS0092551).

Der Tatbestand ist vollendet, sobald die Drohung ihr Ziel erreicht und der Bedrohte die gegen ihn gerichtete Drohung erkannt hat. Hat der Bedrohte die Drohung nicht verstanden, liegt nur ein Versuch vor (RS0093175).

Subjektiver Tatbestand - gefährliche Drohung (§ 107 StGB)

§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB erfordern die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen und den (zumindest bedingten) Vorsatz, beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines Übels zu erwecken (15 Os 131/14w).

Qualifikation der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 2 StGB)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer mit dem Tod, erheblicher Verstümmelung, auffallender Verunstaltung, Entführung, Brandstiftung, Gefährdung durch Kernenergie/Strahlen/Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht. Eine Drohung kann sowohl direkt als auch indirekt (durch Dritte) erfolgen und muss nicht in einer bestimmten Form geäußert werden.

Geständnis

Ein strafrechtlich relevantes Geständnis liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht nur die objektiven Tatumstände einräumt, sondern auch die subjektive Tatseite (innere Tatseite) zugesteht. Ein bloßes Eingestehen von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Tatmerkmale stellt kein vollwertiges Geständnis dar (RIS-Justiz RS0091585).

Das Gesetz kennt zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände. Einerseits das reumütige Geständnis und andererseits den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, der keine Reue voraussetzt (RIS-Justiz RS0091465). Ein Geständnis hat geringes Gewicht als Milderungsgrund, wenn es lediglich das unvermeidbare Ergebnis einer den Angeklagten belastenden Beweislage ist ("Mussgeständnis"). Dies gilt insbesondere bei von vornherein eindeutiger Beweislage (RIS-Justiz RS0091512).

Für eine diversionelle Erledigung ist ein Geständnis nicht zwingend erforderlich. Eine planwidrige Lücke des Gesetzes ist diesbezüglich nicht erkennbar (RIS-Justiz RS0119093).

Ein in der Folge widerrufenes Geständnis ist als mildernder Umstand zu werten, wenn es wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Der Beitrag zur Wahrheitsfindung setzt keine Reue voraus (RIS-Justiz RS0091473).

Halbstrafe (§ 46 StGB)

Die „Halbstrafe“ im österreichischen Strafrecht – Bedeutung, Rechtsfolgen und Ausnahmen

Der Begriff „Halbstrafe“ spielt im österreichischen Strafrecht eine zentrale Rolle, wenn es um die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft geht. Gemeint ist der Zeitpunkt, an dem eine verurteilte Person die Hälfte der im Urteil ausgesprochenen (oder im Gnadenweg festgesetzten) Freiheitsstrafe tatsächlich verbüßt hat – mindestens jedoch drei Monate.

👉 Gesetzliche Grundlage: § 46 Abs 1 StGB

Rechtsfolge: Bedingte Entlassung nach der Halbstrafe Sobald die Halbstrafe erreicht ist, muss das Vollzugsgericht prüfen, ob der Strafrest bedingt nachgesehen werden kann. Dies geschieht durch Festsetzung einer Probezeit. Eine Entlassung kommt dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne den weiteren Vollzug keine neuen Straftaten begeht.

👉 Gesetzliche Grundlage: § 46 Abs. 1 StGB

Ausnahme: Aufschub aus generalpräventiven Gründen Nicht in jedem Fall kann die Entlassung sofort nach der Halbstrafe erfolgen. Bei besonders schweren Straftaten kann das Gericht anordnen, dass die Haft noch weiter vollzogen wird, um eine abschreckende Wirkung („Generalprävention“) auf andere zu erzielen. Dieser Aufschub ist jedoch zeitlich begrenzt – spätestens bei der Zwei-Drittel-Strafe muss das Gericht über eine Entlassung entscheiden.

👉 Gesetzliche Grundlage: § 46 Abs. 2 StGB

Rechenregel bei mehreren Strafen

Wenn jemand mehrere Freiheitsstrafen nacheinander verbüßt, wird für die Berechnung der Halbstrafe die Gesamtdauer aller unmittelbar hintereinander vollzogenen Strafen herangezogen. Wichtig: Auch Zeiten behördlicher Anhaltung werden berücksichtigt. Spätestens nach 15 Jahren muss in jedem Fall über eine bedingte Entlassung entschieden werden.

👉 Gesetzliche Grundlage: § 46 Abs. 5 StGB

Sonderfall: Lebenslange Freiheitsstrafe Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe gibt es keine Halbstrafe. Hier ist eine bedingte Entlassung frühestens nach 15 Jahren möglich.

👉 Gesetzliche Grundlage: § 46 Abs. 6 StGB

Halbstrafe im Vollzugsrecht

Auch im Vollzugsrecht hat die Halbstrafe Bedeutung: Ausländische Strafgefangene können nach Verbüßung der Hälfte der Strafe unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig entlassen werden – allerdings nur, wenn sie das Land unverzüglich verlassen.

👉 Gesetzliche Grundlage: § 133a Abs. 1 StVG

Fazit

Die Halbstrafe ist ein zentrales Instrument, um zwischen Resozialisierung und Sicherheit abzuwägen. Sie eröffnet Verurteilten die Chance auf eine vorzeitige Entlassung, gleichzeitig ermöglicht sie dem Gericht, in besonders schweren Fällen den Strafvollzug länger aufrechtzuerhalten.

Sie möchten wissen, ob eine Halbstrafe für Sie möglich ist?

Die Frage, ob und wann eine bedingte Entlassung nach Halbstrafe erreicht werden kann, hängt von vielen Faktoren ab – unter anderem von der Strafhöhe, dem bisherigen Vollzugsverhalten und der konkreten Straftat.

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Hausfriedensbruch (§ 109 StGB)

Gemäß § 109 Abs 1 StGB begeht einen Hausfriedensbruch wer durch Einsatz von Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen erzwingt. Dies ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Es handelt sich um ein Ermächtigungsdelikt (§ 109 StGB).

Ein qualifizierter Hausfriedensbruch liegt vor, wenn der Täter mit Gewalt oder Drohung eindringt in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum für öffentlichen Dienst/Beruf/Gewerbe, einen umfriedeten Raum eines Hauses und

  1. dies in der Absicht zur Gewaltausübung gegen Person oder Sache,
  2. unter Mitführung einer Waffe/eines Mittels zur Überwindung von Widerstand und/oder
  3. mehrere Personen eindringen.

Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe

Die beiden Tatbestände schließen einander aus - erfüllt der Täter die Voraussetzungen des qualifizierten Hausfriedensbruchs, kann er nicht zusätzlich wegen einfachen Hausfriedensbruchs bestraft werden (RS0109115).

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt dabei auch öffentliche Einrichtungen: Die Republik Österreich genießt einen zivilrechtlichen Anspruch auf ungestörten Besitz und Ausübung des Hausrechts, sodass etwa das gesetzwidrige Betreten eines Gerichtsgebäudes eine hausrechtsverletzende Besitzstörung darstellt (RIS-Justiz RS0130259).

Hörensagen

Die österreichische Strafprozessordnung kennt kein absolutes Verbot der Vernehmung von Zeugen, die nur vom Hörensagen von einer Tatsache wissen (RIS-Justiz RS0053564). Nach Möglichkeit ist aber immer das tatnächste Beweismittel heranzuziehen und ihm der Vorzug vor tatfernen Beweismitteln zu geben (sog. Unmittelbarkeitsgrundsatz) (RIS-Justiz RS0053564). Ein Zeuge "vom Hörensagen" kann die Vernehmung des erreichbaren Tatzeugen (Originalzeugen) daher nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0053564). Zeugen sind nicht über ihre Werturteile, Mutmaßungen und Meinungen, sondern allein über ihre (sinnlichen) Wahrnehmungen von Tatsachen zu vernehmen (RIS-Justiz RS0097573). Die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen ist dann jedenfalls unzulässig, wenn darin eine unzulässige Umgehung des die Aussage des unmittelbaren Zeugen betreffenden Vorkommensverbots nach § 252 Abs 1 StPO liegt (§ 252 StPO). Das Gericht hat die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhänge sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (§ 258 StPO).

Körperverletzung (leichte)

Eine Verletzung am Körper liegt vor bei einem nicht ganz unerheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Darunter fallen in der Regel alle nicht bloß minimalen pathologischen Veränderungen am Körper durch gewaltsame äußere Einwirkung (Wunden aller Art, Blutergüsse, Blutunterlaufungen, Schwellungen) (RIS-Justiz RS0092811).

Entscheidend für das Vorliegen einer Körperverletzung ist der objektive Eingriff in die körperliche Integrität, nicht das subjektive Empfinden des Betroffenen. Die Beeinträchtigung muss weder langanhaltend noch irreversibel sein (RIS-Justiz RS0092811).

Eine Misshandlung liegt vor bei jeder Einwirkung physischer Kraft auf den Körper, die das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt. Der Misshandlungsvorsatz verlangt nicht zwingend eine Verletzungsabsicht, sondern nur den Vorsatz, der Person irgendein körperliches Übel - auch wenn es nur erhebliche körperliche Schmerzen sind – zuzufügen (RIS-Justiz RS0092867).

Kurzfristige, sofort wieder abklingende Erscheinungen wie bloße Hautrötungen erfüllen den Tatbestand nicht. Anders verhält es sich bei Hautrötungen, die noch mehrere Stunden später wahrnehmbar sind - diese stellen eine relevante Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar (RIS-Justiz RS0092574).

Die Grundform der Körperverletzung nach § 83 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Dies gilt sowohl für vorsätzliche als auch für fahrlässige Körperverletzungen (§ 83 StGB).

Notwehr (§ 3 StGB)

Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren (§ 3 StGB).

Notwehrsituation

Liegt bei einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff eines Menschen auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vor. Das vorliegen ist objektiv zu beurteilen. Nimmt jemand irrtümlich an, es läge eine Nowehrsituation vor, unterliegt er gegebenenfalls dem Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt (Putativnotwehr § 8 StGB).

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notwehrsituation daher:

  1. Angriff eines Menschen (z. B. auch durch Hetzen eines Tieres);
  2. Angriff muss gegenwärtig oder unmittelbar drohend sein; und
  3. rechtswidrig

Notwehrhandlung

Notwendig und damit gerechtfertigt ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann (RS0089309).

Wie weit die Abwehrmaßnahme gehen darf, hängt ab von:

  1. der Art, Wucht und Intensität des Angriffs,
  2. der Gefährlichkeit des Angreifers sowie
  3. den zur Verfügung stehenden Mitteln zur Verteidigung (RS0089259).
Angemessenheitskorrektiv

Wenn dem Angegriffenen offensichtlich nur ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung wegen der Schwere der Beeinträchtigung des Angreifers unangemessen ist (§ 3 StGB), kommt es zu einem sogenannten Angemessenheitskorrektiv – die Abwehrhandlung darf dann nicht mehr außer Verhältnis stehen.

Einschränkungen bei wechselseitigen Angriffen

Bei einem durch gegenseitig abwechselnde Angriffshandlungen gekennzeichneten Raufhandel ist den aktiv Teilnehmenden ein Notwehrrecht grundsätzlich nicht zuzubilligen (RS0088726).

Provozierte Notwehr

Bei schuldhaft herbeigeführter Notwehrlage sind an die Erforderlichkeit maßvoller Verteidigung strengere Anforderungen als bei Abwehr eines unprovozierten Angriffs zu stellen (RS0088960).

Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Rechtspflege und eine vom Gericht getrennte Behörde. Sie ist hierarchisch organisiert und dem Bundesministerium für Justiz unterstellt (§ 19 StPO)

Hauptaufgaben der Staatsanwaltschaft

1. Leitung des Ermittlungsverfahrens: Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 101 StPO).

2. Anklagevertretung: Der Staatsanwaltschaft allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist (§ 20 StPO).

3. Objektivitätspflicht: Die Staatsanwaltschaft ist zur Objektivität verpflichtet und muss nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände berücksichtigen (§ StPO).

4. Amtswegigkeit: Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat von Amts wegen aufzuklären (§ 2 StPO).

Strafschärfung bei Rückfall

Die Rückfallsschärfung zählt zu den zentralen Instrumenten des österreichischen Strafrechts, um auf wiederholtes strafbares Verhalten konsequent zu reagieren. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung des gesetzlichen Strafrahmens und spiegelt den erhöhten staatlichen Präventionsbedarf gegenüber Wiederholungstätern wider.

Allgemeine Rückfallsschärfung

Nach § 39 Abs. 1 StGB liegt eine allgemeine Rückfallsschärfung vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Täter wurde bereits zweimal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt,
  2. die früheren Taten beruhen auf derselben schädlichen Neigung,
  3. die Strafen wurden zumindest teilweise verbüßt, und
  4. die neue Straftat wurde nach Vollendung des 19. Lebensjahres ebenfalls aus dieser schädlichen Neigung heraus begangen.

📌 Beispiel: Seriendiebstahl oder wiederholter Suchtmittelhandel durch dieselbe Person.

Besondere Rückfallsschärfung bei Gewalt- und Sexualdelikten

Eine spezielle Verschärfungsregelung sieht § 39 Abs. 1a StGB für Täter vor, die bereits zweimal wegen vorsätzlicher Delikte gegen Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Integrität verurteilt wurden. In diesem Fall genügt bereits eine weitere vorsätzliche Tat gegen eines dieser Rechtsgüter, um die Rückfallsschärfung auszulösen. Diese Regelung trägt dem besonderen Schutzbedürfnis von Opfern schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten Rechnung.

Rechtsfolgen der Rückfallsschärfung

Kommt es zur Anwendung der Rückfallsschärfung, so erhöht sich das gesetzliche Höchstmaß der angedrohten Freiheits- oder Geldstrafe um die Hälfte. Dabei gilt eine absolute Höchstgrenze von 20 Jahren bei zeitlichen Freiheitsstrafen.

📌 Beispiel: Beträgt die Strafdrohung im Ausgangstatbestand 10 Jahre, kann bei Rückfallsschärfung eine Strafe von bis zu 15 Jahren verhängt werden.

Rückfallsverjährung

Eine frühere Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn:

  1. zwischen dem Ende des Strafvollzugs und der Begehung der neuen Tat mehr als 5 Jahre liegen,
  2. bei besonders schweren Delikten mit einer Mindeststrafe von 10 Jahren erhöht sich diese Frist auf 10 Jahre. Wichtig: Zeiten einer behördlichen Anhaltung (z. B. U-Haft, Schubhaft) werden nicht eingerechnet.

Bedeutung für die Strafzumessung

Die Anwendung des § 39 StGB verhindert nicht, dass frühere Verurteilungen zusätzlich als erschwerender Umstand gemäß § 33 Z 2 StGB berücksichtigt werden. Ein besonders rascher Rückfall – etwa kurze Zeit nach Entlassung – kann sogar gesondert erschwerend ins Gewicht fallen (RS0091749)

Ziel und kriminalpolitische Funktion

Die Rückfallsschärfung dient dem Zweck, Täter, die durch wiederholte Straftaten auffallen, durch eine erhöhte Strafandrohung von weiteren Delikten abzuhalten. Sie ist Ausdruck einer differenzierten General- und Spezialprävention:

  1. Generalprävention: Abschreckung potenzieller Täter
  2. Spezialprävention: Einflussnahme auf bereits verurteilte Personen, die sich als nicht strafempfindlich erwiesen haben

📌 Gesetzlicher Auftrag zur Strafzweckbestimmung: § 23 StGB

Totschlag (§ 76 StGB)

§ 76 StGB stellt eine privilegierte Form der vorsätzlichen Tötung dar: „Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen“ (§ 76 StGB).

Tatbestandlich unterscheidet sich der Totschlag vom Mord (§ 75 StGB) ausschließlich durch die besondere innere Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt; alle übrigen Elemente decken sich mit der vorsätzlichen Tötung (RIS-Justiz RS0092113).

Erforderlich ist ein „Affektsturm“ – ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand, der verstandesmäßige Erwägungen zurückdrängt, ruhige Überlegung ausschließt und sogar stärkste sittliche Hemmungen gegenüber der Tötung zu überwinden vermag (RIS-Justiz RS0092338).

Die heftige Gemütsbewegung muss überdies „allgemein begreiflich“ sein: Ein rechtstreuer Durchschnittsmensch mit ähnlichen individuellen Voraussetzungen muss sich vorstellen können, unter den konkreten Umständen ebenfalls in einen derart heftigen Affekt zu geraten. Übersteigerte oder rein persönlichkeitsbedingte Reaktionen erfüllen dieses Kriterium nicht (OGH 15 Os 6/23f).

Besteht zwischen Affektanlass und getötetem Opfer kein psychologisch-sittlich nachvollziehbarer Zusammenhang, fehlt es ebenfalls an der allgemeinen Begreiflichkeit; dann scheidet § 76 aus (RIS-Justiz RS0099233).

Tatentschluss und Angriffshandlung müssen spontan aus dem Affekt heraus erfolgen; bei vorgefasster Tötungsabsicht oder „protrahiertem Affekt“ liegt kein Totschlag vor (RIS-Justiz RS0092061).

§ 76 bildet ein selbständiges Delikt mit eigener Strafdrohung; es handelt sich nicht bloß um einen Strafmilderungsgrund innerhalb des Mordtatbestands (RIS-Justiz RS0092164).

Zusammengefasst setzt Totschlag also voraus: (1) vorsätzliche Tötung, (2) tatkausaler Affektsturm, (3) objektiv-subjektiv allgemein begreifliche Gemütsbewegung, (4) spontane Tat – in diesem Fall reduziert der Gesetzgeber die Strafe auf fünf bis zehn Jahre.

Vorsatz

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 5 StGB).

Arten des Vorsatzes (§ 5 StGB)

Das Gesetz unterscheidet drei Vorsatzformen:

  1. Absicht: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen.
  2. Wissentlichkeit: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
  3. Bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz): Beim bedingten Vorsatz hält der Täter die Verwirklichung für möglich und findet sich damit ab.
Grundsätze

Der Vorsatz muss sich nicht auf die rechtliche Wertung erstrecken. Es genügt, wenn der Täter den sozialen Sinngehalt in laienhafter Weise erfasst (RIS-Justiz RS0088928). Die Wissenskomponente ist im Wollen des Täters bereits denknotwendig enthalten im RIS-Justiz RS0089034).

Bedeutung für die Strafbarkeit

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar (§ 7 StGB).

Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 298 StGB)

Die österreichische Strafjustiz ist tagtäglich mit einer Vielzahl an Anzeigen konfrontiert. Nicht jede davon ist wahrheitsgemäß – und das Gesetz schützt die Behörden vor unnötiger Belastung. Ein zentrales Instrument dafür ist § 298 StGB, der die Vortäuschung einer strafbaren Handlung unter Strafe stellt. In diesem Beitrag erkläre ich, wann dieses Delikt vorliegt, welche Konsequenzen drohen und wo die Grenzen der Strafbarkeit liegen.

Gesetzliche Grundlage: Was besagt § 298 StGB?

Nach § 298 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen befugten Beamten wissentlich vortäuscht, dass eine strafbare Handlung begangen wurde – sofern nicht der Tatbestand der Verleumdung (§ 297 StGB) erfüllt ist.

Strafdrohung:

➡️ Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder

➡️ Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

Das Delikt soll verhindern, dass Strafverfolgungsbehörden durch falsche Anzeigen unnötig belastet werden.

Die Tatbestandsmerkmale des § 298 StGB

Objektiver Tatbestand

§ 298 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschützt wird die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, insbesondere die Arbeitskraft der Strafverfolgungsbehörden.

Wichtig ist: Schon die bloße Eignung, Ermittlungen auszulösen, genügt. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich polizeiliche Schritte gesetzt werden.

Die Rechtsprechung stellt klar:

➡️ Bereits die Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer Anzeige gilt als relevante behördliche Erhebung.

➡️ Es genügt daher, dass die Anzeige generell geeignet ist, Ermittlungen auszulösen.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss wissentlich vortäuschen, also wissen, dass die angebliche Straftat nicht stattgefunden hat.Der Vorsatz muss sich nicht darauf erstrecken, tatsächlich Ermittlungen auszulösen.Und ebenso wenig müssen solche Ermittlungen tatsächlich stattfinden.

Grenzen der Strafbarkeit

Besteht nicht einmal die abstrakte Gefahr behördlicher Ermittlungen als Tatfolge (absurde Anzeigen), dann kommt eine Strafbarkeit wegen absoluter Täuschungsuntauglichkeit nicht in Betracht (teleologische Tatbestandsreduktion)(RIS-Justiz RS0095900).

Tätige Reue (§ 298 Abs. 2 StGB)

Nach § 298 Abs. 2 StGB ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig bewirkt, dass die Tat keine behördliche Ermittlung zur Folge hat. Quelle: § 298 StGB

Das freiwillige Bewirken des Unterbleibens behördlicher Ermittlungen als Tatfolge führt zur Straflosigkeit (RIS-Justiz RS0095900).

Abgrenzung zur Verleumdung (§ 297 StGB)

§ 298 StGB ist subsidiär gegenüber der Verleumdung. § 297 StGB (Verleumdung) greift, wenn eine konkrete Person fälschlich einer Straftat beschuldigt wird. § 298 StGB betrifft Fälle, in denen keine bestimmte Person beschuldigt wird, sondern lediglich eine (nicht begangene) Straftat erfunden wird.

Zusatzstrafe

Eine Zusatzstrafe wird verhängt, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können (§ 31 StGB).

Der Zweck der Zusatzstrafe ist es, eine Benachteiligung des Täters durch getrennte Verfahrensführung zu vermeiden. Die Zusatzstrafe wird so bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre (§ 40 StGB).

Bei der Bemessung muss das Gericht auch die bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten in seine Bewertung aller im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Strafzumessungsgründe einbeziehen (RS0091431).

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